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Der Mitgliedstaat, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen, sollte von der zuständigen Ständigen Kammer anhand einer Reihe in dieser Verordnung festgelegter Kriterien ausgewählt werden. Die Ständige Kammer sollte ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Berichts und eines Entscheidungsentwurfs des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts treffen, der der Ständigen Kammer von dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt erforderlichenfalls zusammen mit seiner eigenen Bewertung übermittelt wird. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt sollte weiterhin uneingeschränkt befugt sein, dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß dieser Verordnung spezifische Weisungen zu erteilen.
Nach dieser Verordnung hat die EUStA die Aufgaben einer Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, zu denen die Entscheidung über die Anklageerhebung und die Wahl des…
Hat mehr als ein Mitgliedstaat Gerichtsbarkeit für den Fall, so beschließt die Ständige Kammer grundsätzlich, in dem Mitgliedstaat des betrauten Delegierten…
Die Ständigen Kammern sollten ihre Entscheidungsbefugnisse in spezifischen Phasen der Verfahren der EUStA ausüben, damit eine gemeinsame Ermittlungs- und…
Aus jedem Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt für das Kollegium ernannt werden. Grundsätzlich sollten die Europäischen Staatsanwälte im Auftrag…
Bis zu einer Entscheidung über eine Strafverfolgung nach Artikel 36 kann die zuständige Ständige Kammer in einem Fall, für den mehr als ein Mitgliedstaat…
Die zuständige Ständige Kammer kann über den die Aufsicht über die Ermittlungen oder die Strafverfolgungsmaßnahmen führenden Europäischen Staatsanwalt in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.