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Nach dieser Verordnung hat die EUStA die Aufgaben einer Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, zu denen die Entscheidung über die Anklageerhebung und die Wahl des Mitgliedstaats, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen, gehören. Die Entscheidung, ob gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten Anklage erhoben wird, sollte grundsätzlich von der zuständigen Ständigen Kammer auf der Grundlage eines Entscheidungsentwurfs des Delegierten Europäischen Staatsanwalts getroffen werden, damit eine gemeinsame Strafverfolgungspolitik gewährleistet ist. Die Ständige Kammer sollte befugt sein, jede Entscheidung, einschließlich der Anforderung weiterer Beweismittel, binnen 21 Tagen nach Erhalt des Entscheidungsentwurfs zu treffen, bevor sie entscheidet, Anklage zu erheben; dies gilt nicht für eine Entscheidung, ein Verfahren einzustellen, wenn der Delegierte Europäische Staatsanwalt vorgeschlagen hat, Anklage zu erheben.
Der Mitgliedstaat, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen, sollte von der zuständigen Ständigen Kammer anhand einer Reihe…
Die Ständigen Kammern sollten ihre Entscheidungsbefugnisse in spezifischen Phasen der Verfahren der EUStA ausüben, damit eine gemeinsame Ermittlungs- und…
Bis zu einer Entscheidung über eine Strafverfolgung nach Artikel 36 kann die zuständige Ständige Kammer in einem Fall, für den mehr als ein Mitgliedstaat…
Die Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigen für die Ständige Kammer und im Einklang mit etwaigen von dieser gemäß Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 erteilten…
Aus jedem Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt für das Kollegium ernannt werden. Grundsätzlich sollten die Europäischen Staatsanwälte im Auftrag…
Unterbreitet der Delegierte Europäische Staatsanwalt einen Beschlussentwurf, in dem vorgeschlagen wird, Anklage zu erheben, so beschließt die Ständige Kammer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.