Erwägungsgrund 6 32017R1970
Nach dem Plan gilt Folgendes: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter den in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Referenzpunkten für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so sind alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Nach Angaben des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea — ICES) liegt die Biomasse des westlichen Ostseedorsches (Gadus morhua) und von Hering in der westlichen Ostsee (Clupea harengus) unter den in Anhang II der genannten Verordnung festgelegten Referenzpunkten für die Bestandserhaltung. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für westlichen Ostseedorsch und Hering in der westlichen Ostsee auf Werte unterhalb der in Anhang I Spalte B der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt werden, bei denen der Abnahme der Biomasse Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck muss insbesondere im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen.