Erwägungsgrund 7 32017R1970
Bezüglich des westlichen Ostseedorsches sind weitere Abhilfemaßnahmen erforderlich. Durch die Beibehaltung der derzeit geltenden achtwöchigen Schonzeit könnten auch weiterhin Ansammlungen von laichendem Dorsch geschützt werden. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge trägt die Freizeitfischerei auf den westlichen Ostseedorsch erheblich zur gesamten fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands bei. Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustands dieses Bestands ist es angebracht, bestimmte derzeit geltende Maßnahmen für die Freizeitfischerei aufrechtzuerhalten. Es sollte eine tägliche Fangbegrenzung je Fischer gelten, die während der Laichzeit restriktiver sein sollte. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist.