Erwägungsgrund 6 32016R1903
Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden „der Plan“). Der Plan zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich und, schrittweise zunehmend, bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2017 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten mit dem Ziel der Verwirklichung der Ziele des Plans festgelegt werden.