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Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Gemäß dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß ihrem Anhang II unterzogen werden. In Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien einzustufen sind. Filtrierer, wie zum Beispiel Muscheln, können Mikroorganismen akkumulieren, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen…
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Erzeugung und das…
In Anhang II der genannten Verordnung ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien eingestuft werden.…
Die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen besondere Anforderungen an lebende Muscheln, lebende…
Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt für lebende Muscheln und, mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung, auch für lebende…
Nach Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 stuft die zuständige Behörde die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.