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Stachelhäuter sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Somit ist die Gefahr, dass solche Tiere Mikroorganismen akkumulieren, die zur Verunreinigung durch Fäkalbakterien führen, gering. Darüber hinaus liegen keine epidemiologischen Daten vor, nach denen ein Zusammenhang zwischen den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und einer Gefahr für die menschliche Gesundheit durch Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, hergestellt werden könnte. Daher sollten solche Stachelhäuter ebenfalls von den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgenommen werden.
Meeresschnecken sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Daher dürfte die Gefahr, dass sie Mikroorganismen akkumulieren, die zur Verunreinigung durch…
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von…
Des Weiteren enthält Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Sondervorschriften für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete…
In Anhang II der genannten Verordnung ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien eingestuft werden.…
Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1) Im einleitenden Teil erhält Nummer 1 folgende Fassung: „1. Dieser…
Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt für lebende Muscheln und, mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung, auch für lebende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.