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Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht zudem für spezifische Erzeugnisse und unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von der Pflicht zum Abkühlen des Fleisches vor der Beförderung auf 7 °C vor. Um jeglichen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, sollte klargestellt werden, dass diese nur bei Vorliegen technologischer Gründe gewährt werden kann, etwa, wenn ein Abkühlen auf 7 °C nicht zur hygienischen und technisch geeignetsten Verarbeitung des Erzeugnisses beiträgt.
Es dürfen, bezogen auf die Innentemperatur des Lebensmittels, gelagert und befördert werden. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die in Anhang III Abschnitt I…
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs…
Gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren befördert werden, bevor die gemäß…
Darüber hinaus hat sich im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch die zuständigen Behörden gezeigt, dass auf den Stufen der Erzeugung…
Nummer 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Fleisch nicht eine höhere als die dort genannte Temperatur aufweist und nur nach Bedarf in den Arbeitsraum gebracht…
Die Beförderung von Fleisch für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, bevor die in Nummer 1 angegebene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.