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Die Registrierungsverfahren sollten einfach und kosteneffizient sein. Folglich sollte die Registrierung eines Verwalters gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 auch dem in der Richtlinie 2011/61/EU genannten Registrierungszweck dienen, was die Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betrifft. Registrierungsbeschlüsse und Weigerungen, eine Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 vorzunehmen, sollten gegebenenfalls einer behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des nationalen Rechts unterliegen.
Eine Registrierung gemäß diesem Artikel stellt, was die Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds betrifft, eine Registrierung für die Zwecke von Artikel…
Eine Registrierung gemäß diesem Artikel stellt, was die Verwaltung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betrifft, eine Registrierung für die…
Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden Kenntnis von jeder neuen Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ haben, sollten die nach…
Nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 müssen Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales…
Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des…
Damit qualifizierte Risikokapitalfonds auf effiziente Art und Weise leichter grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.