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Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden Kenntnis von jeder neuen Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ haben, sollten die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen jeden qualifizierten Risikokapitalfonds oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registrieren lassen, den sie verwalten und vertreiben wollen. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass solche Verwalter ihre Geschäftsmodelle aufrechterhalten können, indem sie in die Lage versetzt werden, in anderen Mitgliedstaaten eingerichtete Organismen für gemeinsame Anlagen zu verwalten und die von ihnen angebotene Produktpalette zu erweitern.
Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten…
Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten Fonds…
Der Markt für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollte geöffnet werden, um weitere Größenvorteile zu…
Da mit dieser Verordnung die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ durch gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von…
In den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.