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Gebühren und sonstige Abgaben, die Aufnahmemitgliedstaaten von den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds und den Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum erheben, tragen zu regelungsbezogenen Divergenzen bei und können zuweilen ein erhebliches Hindernis für grenzübergreifende Aktivitäten darstellen. Derartige Gebühren und Abgaben hemmen den freien Kapitalverkehr innerhalb der Union und untergraben damit die Grundsätze des Binnenmarkts. Es ist daher notwendig, hervorzuheben und klarzustellen, dass das Verbot für den Aufnahmemitgliedstaat, in seinem Hoheitsgebiet hinsichtlich des Vertriebs von qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Anforderungen oder Verwaltungsverfahren aufzuerlegen, das Verbot umfasst, Gebühren und sonstige Abgaben von den Verwaltern für den Vertrieb dieser Fonds zu erheben, soweit keine Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen sind.
Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich des Vertriebs ihrer…
Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten…
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte, wenn der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum — trotz der Maßnahmen, die…
Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum festlegen, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierten…
Nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 müssen Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales…
Mit dieser Verordnung soll das Wachstum von Sozialunternehmen in der Union gestärkt werden. Durch Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen, die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.