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Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht vor, dass die Kommission vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren Rückwurfpläne erlassen kann, wenn kein Mehrjahresplan oder Bewirtschaftungsplan angenommen wurde.
Daher ist es angebracht, den Zeitraum festzulegen, für den die Kommission Rückwurfpläne erlassen kann, wenn keine Mehrjahrespläne oder Bewirtschaftungspläne…
„(6) Wird kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erstellung und Annahme von Mehrjahresplänen oder Bewirtschaftungsplänen, die Rückwurfpläne umfassen, länger dauert als zum…
In Mehrjahresplänen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates…
Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher…
Der durch die vorliegende Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) sollte im Einklang mit den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.