Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates
Die Mitgliedstaaten könnten Pilotprojekte durchführen, um Möglichkeiten zu sondieren, wie unerwünschte Fänge vermieden, auf ein Minimum reduziert und vollständig verhindert werden können. Geben die Ergebnisse dieser Projekte oder wissenschaftliche Gutachten Hinweise auf unerwünschte Fänge in erheblicher Größenordnung, so sollten sich die Mitgliedstaaten um die Einführung technischer Maßnahmen zur Verringerung dieser Fänge bemühen.
Erwägungsgrund 22 32019R1241Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen