Erwägungsgrund 1 32017R2092
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer zusätzlich Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gelten, angelandet werden (im Folgenden „Anlandeverpflichtung“).