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1. Umladungen in Häfen durch Unionsschiffe oder in Unionshäfen von im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenem Thunfisch und verwandten Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten erfolgen nach dem folgenden Verfahren: Mitteilungspflichten 2. Fischereifahrzeug 2.1 Mindestens 48 Stunden vor der Umladung teilt der Kapitän des Fischereifahrzeugs den Behörden des Hafenstaats den Namen des Transportschiffs sowie Datum und Uhrzeit der Umladung mit. 2.2 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs teilt seinem Flaggenmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Umladung Folgendes mit: — die umzuladenden Mengen Thunfisch und verwandter Arten, möglichst aufgeschlüsselt nach Beständen; — die Mengen der umzuladenden anderen Arten, die zusammen mit Thunfisch und verwandten Arten gefangen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, soweit bekannt; — das Datum und den Ort der Umladung; — den Namen, die Registriernummer und den Flaggenstaat des übernehmenden Transportschiffs und — die geografische Lage der Fanggebiete, aufgeschlüsselt nach Arten sowie gegebenenfalls nach Beständen, entsprechend den Gebieten der ICCAT-Statistik. 2.3 Der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs füllt spätestens 15 Tage nach der Umladung die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat, gegebenenfalls zusammen mit der Nummer im ICCAT-Fangschiffregister. 3. Übernehmendes Schiff 3.1 Der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs meldet mindestens 24 Stunden vor Beginn sowie nach Abschluss der Umladung den Hafenstaatbehörden die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden innerhalb von 24 Stunden. 3.2 Der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs übermittelt den zuständigen Behörden des Anlandestaates mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine ausgefüllte ICCAT-Umladeerklärung. Zusammenarbeit zwischen Hafenstaat und Anlandestaat 4. Der Hafenstaat und der Anlandestaat gemäß den vorstehenden Nummern prüfen die gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs erhaltenen Informationen — nötigenfalls auch in Zusammenarbeit mit der flaggenstaatlichen Partei des Fischereifahrzeugs —, um festzustellen, ob zwischen den gemeldeten Fängen, Umladungen und Anlandungen der einzelnen Schiffe Übereinstimmung besteht. Diese Prüfung ist so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Schiffs möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird. Berichterstattung 5. Jeder Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs nimmt in seinen Jahresbericht an die ICCAT detaillierte Angaben über die Umladungen auf, die seine Schiffe durchgeführt haben. ·
Mindestens 48 Stunden vor der Anlandung übermittelt der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs die ICCAT-Umladeerklärung zusammen mit der Nummer seines…
Umladungen in Häfen 1. Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Übereinkommensbereich unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, nehmen Umladungen in einem…
1. Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, nehmen Umladungen in einem Hafen einer…
Der Kapitän des übernehmenden Fischereifahrzeugs (Fangschiff oder Verarbeitungsschiff) oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,…
1. Angaben zum entladenden Fischereifahrzeug a) Schiffsname b) Registriernummer c) IRCS d) Flaggenstaat e) IMO-Kennnummer f) Name und Staatsangehörigkeit des…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Beteiligung von Schiffen an der Thunfischmast (Roter Thun) (1) Jeder Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.