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1. Die Mitgliedstaaten verpflichten Transportschiffe, die im ICCAT-Register der Schiffe geführt sind, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge umgeladen werden dürfen und die auf See Umladungen durchführen, bei jeder Umladung im ICCAT-Übereinkommensbereich einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord zu haben. 2. Die Beobachter werden von der ICCAT ernannt und an Bord der Transportschiffe eingesetzt, die im ICCAT- Übereinkommensbereich Umladungen von großen pelagischen Langleinenfängern unter der Flagge einer Partei, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm umsetzt, aufnehmen dürfen. Benennung der Beobachter 3. Die benannten Beobachter verfügen über die folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Eignungen: — nachgewiesene Fähigkeit, ICCAT-Arten und Fanggeräte zu identifizieren, wobei eindeutig Beobachter vorzuziehen sind, die über Erfahrung als Beobachter auf pelagischen Langleinenfängern verfügen; — zufriedenstellende Kenntnis der ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; — Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren; — zufriedenstellende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs. Pflichten des Beobachters 4. Die Beobachter a) müssen das technische Training abgeschlossen haben, das in den ICCAT-Leitlinien vorgeschrieben ist; b) dürfen nicht Staatsangehörige oder Bürger des Flaggenstaats des übernehmenden Transportschiffs sein; c) müssen in der Lage sein, die Pflichten gemäß Nummer 5 zu erfüllen; d) müssen in dem von der ICCAT geführten Beobachterverzeichnis ausgewiesen sein; e) dürfen weder Mitglied der Besatzung des großen pelagischen Langleinenfängers oder des Transportschiffs noch Angestellter des Unternehmens des großen pelagischen Langleinenfängers oder des Transportschiffs sein. 5. Der Beobachter kontrolliert, dass der große pelagische Langleinenfänger und das Transportschiff die entsprechenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT einhalten. Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin, 5.1 unter Berücksichtigung der in Nummer 9 aufgeführten Bestimmungen vor der Umladung an Bord des großen pelagischen Langleinenfängers, der auf ein Transportschiff umladen will, zu gehen, um a) zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Genehmigung oder Lizenz für den Fang von Thunfisch und verwandten Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Arten ist; b) zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug über die vorherige Genehmigung der flaggenstaatlichen Partei und gegebenenfalls des Küstenstaats verfügt, auf See umzuladen; c) die Gesamtmenge der Fänge an Bord aufgeschlüsselt nach Arten und, wenn möglich, nach Beständen sowie die auf das Transportschiff umzuladenden Mengen zu prüfen und aufzuzeichnen; d) zu prüfen, ob das Schiffsüberwachungssystem (VMS) in Betrieb ist, das Logbuch zu kontrollieren und, wenn möglich, Einträge zu überprüfen; e) zu prüfen, ob ein Teil des an Bord befindlichen Fangs aus Umsetzungen von anderen Schiffen stammt, und die Dokumentation über diese Umsetzungen zu überprüfen; f) im Falle von Hinweisen auf Verstöße, an denen das Fischereifahrzeug beteiligt gewesen sein könnte, den Verstoß/die Verstöße umgehend dem Kapitän des Transportschiffs (unter gebührender Berücksichtigung aller Sicherheitsaspekte) und dem das Beobachterprogramm durchführenden Unternehmen zu melden, das diese Informationen unverzüglich an die Behörden der flaggenstaatlichen Partei des Fischereifahrzeugs weiterleitet, und g) die Ergebnisse dieser an Bord des Fischereifahrzeugs wahrgenommenen Aufgaben im Beobachterbericht festzuhalten; 5.2 die Aktivitäten des Transportschiffs zu beobachten und a) die durchgeführten Umladungen aufzuzeichnen und zu melden; b) die Position des Schiffs während der Umladung zu überprüfen; c) die umgeladenen Mengen an Thunfisch und verwandten Arten, sofern bekannt aufgeschlüsselt nach Arten und, wenn möglich, nach Beständen zu beobachten und zu schätzen; d) die Mengen anderer Arten, die zusammen mit Thunfisch und verwandten Arten gefangen wurden, sofern bekannt aufgeschlüsselt nach Arten zu beobachten und zu schätzen; e) den Namen des betreffenden großen pelagischen Langleinenfängers und dessen ICCAT-Registernummer zu überprüfen und aufzuzeichnen; f) die Angaben in der Umladeerklärung zu überprüfen, soweit möglich auch durch Abgleich mit dem Logbuch des großen pelagischen Langleinenfängers; g) die Angaben in der Umladeerklärung zu bestätigen; h) die Umladeerklärung gegenzuzeichnen und i) die Mengen aufgeschlüsselt nach Arten zu beobachten und zu schätzen, wenn diese in dem Hafen, in dem der Beobachter von Bord geht, abgeladen werden, um sich zu vergewissern, dass die Mengen mit den auf See umgeladenen Mengen übereinstimmen. 5.3 Darüber hinaus a) erstellt der Beobachter einen täglichen Bericht über die Umladevorgänge des Transportschiffs; b) erstellt der Beobachter allgemeine Berichte mit den entsprechend den Pflichten des Beobachters zusammengetragenen Informationen und gibt dem Kapitän Gelegenheit, weitere sachdienliche Informationen in die Berichte aufzunehmen; c) leitet der Beobachter innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums die in Buchstabe b genannten allgemeinen Berichte an das ICCAT-Sekretariat weiter; d) nimmt der Beobachter andere von der ICCAT vorgesehene Aufgaben wahr. 6. Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fangtätigkeiten des großen pelagischen Langleinenfängers und dessen Reeder als vertraulich und erkennen diese Anforderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an. 7. Die Beobachter erfüllen die Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls des Küstenstaats ergeben, dessen Gerichtsbarkeit das Schiff untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist. 8. Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter im Rahmen dieses Programms und die unter Nummer 9 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung beeinträchtigen. Verantwortung der Flaggenstaaten von Transportschiffen 9. Für die Durchführung des regionalen Beobachterprogramms gegenüber den Flaggenstaaten der Transportschiffe und ihrer Kapitäne sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen: a) die Beobachter haben Zugang zur Schiffsbesatzung, den einschlägigen Unterlagen sowie zu Fanggeräten und Ausrüstung; b) auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgender Ausrüstung gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 5 zu erleichtern: i) Satellitennavigationsausrüstung; ii) Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb; iii) elektronischen Kommunikationsmitteln und iv) zum Wiegen umgeladener Erzeugnisse verwendete Waage; c) die Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, Schiffsoffizieren gleichzustellen; d) den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt; e) die Beobachter können bestimmen, von welchem Standort aus und mit welcher Methode sie die Umladungen am besten beobachten und die Arten/Bestände und umgeladenen Mengen am besten schätzen können. Dabei erfüllt der Kapitän des Transportschiffs unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitsfragen und praktischen Aspekten die Bedürfnisse der Beobachter und stellt auf Anfrage vorübergehend auch Erzeugnisse an Deck des Transportschiffs zur Überprüfung durch die Beobachter bereit und räumt den Beobachtern ausreichend Zeit ein, ihren Aufgaben nachzukommen. Der Beobachter nimmt seine Aufgaben in einer Weise wahr, dass die Schiffsaktivitäten so wenig wie möglich gestört werden und die Qualität der umgeladenen Erzeugnisse nicht beeinträchtigt wird; f) der Kapitän des Transportschiffs sorgt unter Beachtung der Bestimmungen unter Nummer 10 dafür, dass alles getan wird, um einen sicheren Transport des Beobachters zwischen dem Transportschiff und dem Fischereifahrzeug zu gewährleisten, sofern das Wetter und die sonstigen Bedingungen einen solchen Austausch zulassen, und g) die Flaggenstaaten tragen dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner die Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindern, einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen. Verantwortung der großen pelagischen Langleinenfänger bei Umladungen 10. Die Beobachter können an Bord des Fischereifahrzeugs gehen, wenn das Wetter und die sonstigen Bedingungen dies zulassen, und erhalten Zugang zum Personal, zu allen einschlägigen Unterlagen und den Bereichen des Schiffs, zu denen sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 5 Zugang benötigen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs sorgt dafür, dass alles getan wird, um einen sicheren Transport des Beobachters zwischen dem Transportschiff und dem Fischereifahrzeug zu gewährleisten. Sollten die Bedingungen ein nicht zu vertretendes Risiko für das Wohlergehen des Beobachters darstellen, sodass es vor Beginn der Umladung nicht möglich ist, dass er an Bord des großen pelagischen Langleinenfängers geht, so darf diese Umladung dennoch durchgeführt werden. Beobachtungsgebühren 11. Die Kosten für die Durchführung dieses Programms werden von den flaggenstaatlichen Parteien der großen pelagischen Langleinenfänger getragen, die Umladungen durchführen wollen. Diese Gebühr wird auf der Grundlage der Gesamtkosten des Programms berechnet. Diese Gebühr wird auf ein Sonderkonto des ICCAT-Sekretariats eingezahlt, und das ICCAT-Sekretariat verwaltet das Konto zur Durchführung des Programms. 12. Solange die gemäß Nummer 11 vorgeschriebenen Gebühren nicht beglichen sind, dürfen große pelagische Langleinenfänger nicht an dem Programm für Umladungen auf See teilnehmen.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich, wie in Anhang VIII festgelegt, an Bord der Transportschiffe, auf die auf See Fänge umgeladen werden, im Einklang…
1. Die Beobachter verfügen über die folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Eignungen: — ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät…
Allgemeine Bestimmungen 1. Im Folgenden sind die in der ICCAT-Empfehlung 16-14 festgelegten Mindeststandards für wissenschaftliche Beobachterprogramme für…
Übermittlung a) Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt oder in einer Vertragspartei registriert ist, wird eine Kopie der…
Das folgende Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL Xa ABSCHNITT 1 Geltungsbereich Dieses Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung der von…
Gemäß Artikel IX Absatz 3 der ICCAT-Konvention empfiehlt die ICCAT, im Hinblick auf die Anwendung der ICCAT-Konvention und der im Rahmen der ICCAT-Konvention…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.