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1. Die Oberfläche des Fischsammelgeräts (FAD) über Wasser darf nicht bedeckt sein oder darf, falls sie doch bedeckt ist, nur mit Materialien bedeckt sein, in deren Fall die Gefahr, dass sich Nichtzielarten verfangen, minimal ist. 2. Unter Wasser liegende Teile des FAD dürfen ausschließlich aus Materialien bestehen, die nicht dazu führen können, dass sich Nichtzielarten darin verfangen (keine Seile, kein Segeltuch o. ä.). 3. Bei der Entwicklung von FADs wird der Verwendung biologisch abbaubarer Materialien Vorrang eingeräumt.
Die Oberfläche des FAD über Wasser ist entweder nicht bedeckt oder bedeckt mit Material, das nur ein minimales Risiko des Verfangens von Nichtzielarten birgt,…
„Fischsammelgerät“ oder „FAD“ (fish aggregating device) ist ein permanent, semi-permanent oder vorübergehend ausgebrachter Gegenstand, eine Struktur oder eine…
ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt oder nutzt;
Abweichend von Artikel 11 Buchstabe a kann in Gebieten in äußerster Randlage die Unterstützung nach Absatz 1 für fest verankerte Fischsammelvorrichtungen…
FAD-Identifizierung FAD-Art und Art der elektronischen Ausrüstung Konstruktionsmerkale der FAD Bemerkung FAD-Kennung Identifizierung der zugehörigen Bake…
Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Fischabfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Fischabfällen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.