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Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„ICCAT-Arten“ sind die in Anhang I aufgeführten Arten;
„tropischer Thunfisch“ ist Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echter Bonito;
„Fächerfische“ sind Arten der Familie Istiophoridae, die von der ICCAT bewirtschaftet werden;
„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;
„Fangschiff“ ist ein für den Fang biologischer Meeresschätze eingesetztes Fischereifahrzeug;
„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
„Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;
„besondere Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten mit einem bestimmten Fanggerät in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;
„Umladung“ ist das Entladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;
„Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
„Task-I-Daten“ sind die im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik („Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish“) als „Task I“ definierten Daten;
„Task-II-Daten“ sind die im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik als „Task II“ definierten Daten;
„Parteien“ sind die Vertragsparteien der ICCAT-Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;
„ICCAT-Übereinkommensbereich“ sind sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere;
„Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei“ ist ein internationales Abkommen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
„Schiffslänge“ ist die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks;
„großer pelagischer Langleinenfänger“ ist ein pelagischer Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;
„großes Fischereifahrzeug“ ist ein Fischereifahrzeug mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern;
„großes Fangschiff“ ist ein Fangschiff mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern;
„ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der großen Fischereifahrzeuge, die ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt befischen dürfen;
„Hilfsschiff“ ist ein Schiff, mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Hilfsbooten, das nicht mit einsatzbereitem Fanggerät ausgestattet ist und das Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet, auch durch Versorgung eines Fangschiffs und den Einsatz, die Wartung und das Rückholen eines Fischsammelgeräts;
„Transportschiff“ ist ein Hilfsschiff, das Umladungen durchführt und auf das ICCAT-Arten von einem großen pelagischen Langleinenfänger umgeladen werden;
„ICCAT-Register der Transportschiffe“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der Schiffe, auf die auf See von großen pelagischen Langleinenfängern im ICCAT-Übereinkommensbereich umgeladen werden darf;
„ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der großen Fischereifahrzeuge, die tropischen Thunfisch im ICCAT-Übereinkommensbereich fangen, an Bord behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden dürfen;
„schwimmendes Objekt“ oder „FOB“ (floating object) ist jedes natürliche oder künstliche schwimmende Objekt (d. h. über oder unter der Wasseroberfläche) ohne eigene Bewegungsfähigkeit; „Fischsammelgeräte“ oder „FADs“ (fish aggregating devices) sind FOBs, die künstlich erzeugt und absichtlich eingesetzt und/oder aufgespürt werden; „Treibgut“ ist ein FOB, das versehentlich aus anthropogenen und natürlichen Quellen verloren geht;
„Fischsammelgerät“ oder „FAD“ (fish aggregating device) ist ein permanent, semi-permanent oder vorübergehend ausgebrachter Gegenstand, eine Struktur oder eine Vorrichtung aus jeglichem synthetischen oder natürlichen Material, der oder die eingesetzt oder aufgespürt wird und zur Ansammlung von Fischen für den anschließenden Fang genutzt wird. FADs können entweder verankert (aFADs) oder treibend (dFADs) sein;
„FAD-Hol“ ist das Ausbringen von Fanggerät rund um einen Thunfischschwarm in Verbindung mit einem FAD;
„IUU-Fischerei“ sind Fangtätigkeiten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
„IUU-Liste der ICCAT“ ist ein Verzeichnis der Schiffe, die nach Erkenntnis der ICCAT IUU-Fischerei betreiben;
„Langleine“ ist ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der je nach Zielart in unterschiedlichem Abstand unterschiedlich lange, mit zahlreichen Haken versehene Nebenleinen (Mundschnüre) befestigt sind;
„Oberflächennahe Langleine“ ist eine Langleine, bei der sich beim Ausbringen die meisten Haken in einer Tiefe von weniger als 100 Metern befinden;
„Ringwade“ ist ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;
„Haken“ ist ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze;
„Kreishaken“ ist ein Haken, bei dem der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht wird, um eine im Allgemeinen kreisförmige oder ovale Form zu bilden; Kreishaken sollten mit einer Versetzung um nicht mehr als 10 Grad verwendet werden;
„operative Boje“ ist eine zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See ausgebrachte Instrumentenboje, die die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck a) „CPC“ Vertragsparteien der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 4 der Grundverordnung und Artikel 2 Nummern 1 bis 4, 15, 16 und 22 der…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck a)…
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung…
Der Begriff „Länge eines Fischereifahrzeugs“ bezeichnet die „Länge eines Fischereifahrzeugs“ im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1130 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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