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Um die Einhaltung der GFP zu gewährleisten, sind Unionsrechtsvorschriften zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei), erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Mit diesen Verordnungen wird bereits eine Reihe der Bestimmungen durchgeführt, die in den ICCAT-Empfehlungen enthalten sind. Es ist daher nicht erforderlich, jene Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.
Um die Einhaltung der GFP zu gewährleisten, wurden Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsstrukturen auch für…
So wird insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates eine Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union mit einem globalen,…
Um die Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften der Union zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und…
Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen,…
Um gegen die IUU-Fischerei in ihren gemeinschaftsinternen Aspekten wirksam vorzugehen, muss die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine bessere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.