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Gemäß den ICCAT-Empfehlungen in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten anwendbaren Bestimmungen dürfen große pelagische Langleinenfänger in Nicht-Unionsgewässern innerhalb der ICCAT-Zone Umladungen auf See vornehmen. Allerdings sollte sich die Union im Rahmen der RFO umfassend und systematisch mit dieser Frage befassen, um das Unionsverbot der Umladung auf See auf alle Unionsgewässer auszudehnen.
Die Mitgliedstaaten erteilen großen pelagischen Langleinenfängern unter ihrer Flagge im Einklang mit den Vorschriften einer Verordnung des Europäischen…
Die Mitgliedstaaten erteilen Transportschiffen, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge großer pelagischer Langleinenfänger auf See umgeladen werden…
Große pelagische Langleinenfänger dürfen Umladungen auf See nur vornehmen, wenn ihnen dafür von ihrem Flaggenmitgliedstaat vorab eine entsprechende Genehmigung…
Umladungen auf See sind in Unionsgewässern verboten. Umladungen dürfen nur mit entsprechender Genehmigung unter den in dieser Verordnung festgelegten…
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt dieses Kapitel jedoch nicht für außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgende Umladungen auf See von im…
Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Umladungen von Rotem Thun auf See im Ostatlantik und im Mittelmeer verboten, ausgenommen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.