Art. 2 32016R2030VERORDNUNG (EU, Euratom) 2016/2030 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hinsichtlich des Sekretariats des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Art. 2 32017R1495VERORDNUNG (EU) 2017/1495 DER KOMMISSION vom 23. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Bezug auf Campylobacter in Schlachtkörpern von Masthähnchen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Art. 2 32017R0894VERORDNUNG (EU) 2017/894 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Genotypisierung von Schafen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Art. 3 32016R1016VERORDNUNG (EU) 2016/1016 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ethofumesat, Etoxazol, Fenamidon, Fluoxastrobin und Flurtamon in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 19. Januar 2017.
Art. 2 32016R1872VERORDNUNG (EU) 2016/1872 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 2016 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte für 2016 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
Art. 3 32016R1015VERORDNUNG (EU) 2016/1015 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 19. Januar 2017.