Erwägungsgrund 2 32017R0894
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt fest, dass jeder Mitgliedstaat jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm gemäß deren Anhang III durchführt, der Bestimmungen für ein Überwachungssystem enthält. In Kapitel A Teil II dieses Anhangs ist die Überwachung von Schafen und Ziegen geregelt, und gemäß Teil II Nummer 8.2 dieses Kapitels müssen alle Mitgliedstaaten den Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bei einer für die gesamte Schafpopulation des Mitgliedstaats repräsentativen Mindestprobe von Schafen bestimmen. In Mitgliedstaaten mit einer Schafpopulation von mehr als 750000 ausgewachsenen Tieren muss die Probe mindestens 600 Tiere umfassen, in anderen Mitgliedstaaten mindestens 100 Tiere.