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Zu einem effizienten Abgleich und einem effizienten Austausch personenbezogener Daten sollten die Mitgliedstaaten die bestehenden internationalen Vereinbarungen sowie die Rechtsvorschriften der Union über den Austausch personenbezogener Daten, insbesondere den Beschluss 2008/615/JI, vollständig umsetzen und anwenden.
Um Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 volle Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und…
Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dem Amt, den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den zuständigen Behörden der…
Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen…
Für den Zweck der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit ist es entscheidend, ein einheitliches und hohes…
Um zu gewährleisten, dass natürliche Personen in der Union auf der Grundlage unionsweit durchsetzbarer Rechte das gleiche Maß an Schutz genießen und…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Überprüfungsverfahren anwenden, mit denen die Aktualität, die Vergleichbarkeit und die Qualität der Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.