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Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder der ANS- und CEF-Gremien läuft am 30. Juni 2017 aus und die derzeitige Amtszeit der Mitglieder der verbleibenden acht Wissenschaftlichen Gremien der Behörde, einschließlich des NDA-Gremiums, endet am 30. Juni 2018. Damit genügend Zeit für eine effiziente Organisation der Gremien durch die Behörde gemäß Artikel 28 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bleibt, gilt diese Verordnung ab dem 1. Juli 2018.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Artikel 11 und 12 sowie 14 bis…
Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 gilt diese Verordnung ab dem 21. Juli 2019, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 2, die ab dem 21. Juli…
Die Artikel 92 bis 101 dieser Verordnung gelten ab dem 29. April 2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die durch die vorliegende…
Die Artikel 35 bis 50 gelten ab dem 26. November 2017. Die den Benannten Stellen gemäß den Artikeln 35 bis 50 erwachsenden Verpflichtungen gelten jedoch von dem…
Damit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den von dieser Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern genügend Zeit für die Anpassung an die darin…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 19. April 2018. Artikel 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.