Art. 21 32024D1514
Übergangsbestimmungen
Alle durch den Beschluss 2008/721/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse sind weiterhin gemäß den einschlägigen Bestimmungen des genannten Beschlusses tätig und ihre Mitglieder bleiben im Amt, bis die Mitglieder der mit dem vorliegenden Beschluss eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse ernannt sind.