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Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers und Herstellers berechnet. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte direkte oder indirekte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. Es können auch Inlandskosten verwendet werden, allerdings nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind.
Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen…
Wenn ein Teil der Kosten eines Ausführers und Herstellers verzerrt ist, auch wenn ein Input aus unterschiedlichen Quellen bezogen wird, sollte dieser Teil der…
Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der untersuchten Werft berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten…
Wird bei der Anwendung dieser oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und…
In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass…
Soweit die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden die angemessenen Kosten des Auftragnehmers nach § 5 Absatz 1 nicht ermitteln oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.