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Bestimmte Sträucher oder Bäume, die nicht direkt von Tieren abgeweidet werden, können dennoch der Erzeugung von Futtermitteln dienen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon diese Sträucher oder Bäume in das Dauergrünland einzubeziehen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.
Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit…
Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen…
Flächen, die abgeweidet werden können und in deren Fall Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen oder nicht vorhanden sind und die…
Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) ‚Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen ‚Dauergrünland‘) Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise…
Um der Vielfalt landwirtschaftlicher Systeme innerhalb der Union gerecht zu werden, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, das Umpflügen, das aus…
In hinreichend begründeten Fällen sollte jeder Mitgliedstaat die Erlaubnis beantragen können, in Bezug auf bestimmte Lebens- oder Futtermittel, die in seinem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.