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Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) ‚Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen ‚Dauergrünland‘) Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Folgendes als Dauergrünland zu betrachten:
Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, und/oder
Flächen, die abgeweidet werden können, wo denen Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen;“;
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Ungeachtet der Buchstaben f und h des ersten Unterabsatzes können Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2018 brachliegende Parzellen als Ackerland akzeptiert haben, diese auch nach diesem Datum als solche akzeptieren. Ab dem 1. Januar 2018 werden brachliegende Parzellen, die im Jahr 2018 gemäß diesem Unterabsatz als Ackerland akzeptiert worden sind, im Jahr 2023 oder danach Dauergrünland, falls die Bedingungen gemäß Buchstabe h erfüllt werden.“
In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, ihren Beschluss gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben b und/oder c dieses Absatzes auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon anzuwenden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2018 jedwede gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 dieses Absatzes gefassten Beschlüsse mit.“
Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, als Dauergrünland nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h gelten, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;
in Gebieten, in denen Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen, auf Dauergrünland auch andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln wachsen können; und/oder
dort, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen, Flächen, die abgeweidet werden können, als Dauergrünland nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h gelten.
In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß dem genannten Unterabsatz berechneten Betrag überschritten werden.“
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Über die Absätze 1, 2 und 3 hinaus können Mitgliedstaaten beschließen, dass Betriebsinhabern, die für die Zwecke ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in einem nationalen Steuer- oder Sozialversicherungsregister eingetragen sind, keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen.“
erhält Absatz 4 folgende Fassung:
erhält Absatz 6 folgende Fassung:
werden die folgenden Absätze angefügt:
Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, und sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2018 jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse mit. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2, 3 und 4 mitgeteilt wurde.“
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, und sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2018 jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse mit. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2, 3 und 4 mitgeteilt wurde.“
Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene, um die in Artikel 30 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen, wenn die Mitgliedstaaten diese Kürzung für erforderlich erachten. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten, welche diese lineare Kürzung bereits nutzen, in demselben Jahr auch eine lineare Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene vornehmen, um die in Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen;“.
In Artikel 36 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar 2018 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag ab 2018 in jedem Kalenderjahr aufstocken werden. Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes gefassten Beschluss jährlich überprüfen und teilen der Kommission jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse bis zum 1. August des deren Anwendung vorangehenden Jahres mit.“
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
erhält Absatz 2 folgende Fassung:
erhält Absatz 3 Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, dem Anbau von Leguminosen dient, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;“;
erhält Absatz 4 Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. Triticum spelta gilt als unterschiedliche Kultur gegenüber Kulturen, die zur selben Gattung gehören.“
Artikel 46 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „k) Flächen mit Miscanthus;
Flächen mit Silphium perfoliatum;
für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten).“;
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Mit Ausnahme der unter Unterabsatz 1 Buchstaben g, h, k und l genannten Flächen des Betriebs muss sich die im Umweltinteresse genutzte Fläche auf dem Ackerland des Betriebs befinden. Im Falle von Flächen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d kann die im Umweltinteresse genutzte Fläche auch an das Ackerland des Betriebs, das der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, angrenzen.“;
erhält Absatz 4 Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.“
Artikel 50 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung: „a) zwischen 25 % und 50 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder
zwischen 25 % und 50 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung für 2015 verbleibt.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 10 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
wird Absatz 5 wird gestrichen;
erhält Absatz 6 folgende Fassung:
wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 53 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 70 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Anhang X wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Artikel 93 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.