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Um die für Ökologisierungsmaßnahmen geltenden Vorschriften zu vereinfachen und kohärenter zu gestalten, sollte die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausweisung von im Umweltinteresse genutzten Flächen, die gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Betriebe gilt, bei denen Flächen für den Anbau von Leguminosen in Reinkultur oder in Kombination mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen, auf die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung ausgeweitet werden.
Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf brachliegendes einschließlich stillgelegtes Ackerland im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der…
auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen – ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden…
Zwecks Straffung der geltenden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausweisung von im Umweltinteresse genutzten Flächen nach Artikel 46 Absatz 4 Buchstaben a und…
Zwecks Straffung der geltenden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr.…
bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für…
Um für Kohärenz hinsichtlich der Art und Weise zu sorgen, wie verschiedene Kulturpflanzenarten, was ihren erheblichen Flächenanteil anbelangt, im Zusammenhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.