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Um für Kohärenz hinsichtlich der Art und Weise zu sorgen, wie verschiedene Kulturpflanzenarten, was ihren erheblichen Flächenanteil anbelangt, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung berücksichtigt werden, sollte die Flexibilität bei der Anwendung der Anbaudiversifizierungsvorschriften gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin gehend ausgeweitet werden, dass sie auch beim Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus zum Tragen kommt.
Zwecks Straffung der geltenden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr.…
bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für…
Um die für Ökologisierungsmaßnahmen geltenden Vorschriften zu vereinfachen und kohärenter zu gestalten, sollte die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausweisung…
Zwecks Straffung der geltenden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausweisung von im Umweltinteresse genutzten Flächen nach Artikel 46 Absatz 4 Buchstaben a und…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel…
Die Unterstützung nach Absatz 1 kann für die Produktionssteigerung und/oder die Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen gewährt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.