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Die bei der Anwendung der Stützungsregelung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass Junglandwirte in einigen Fällen nicht in den Genuss der gesamten Förderdauer von fünf Jahren kommen können. Während der Schwerpunkt dieser Förderung weiterhin auf neuen Wirtschaftstätigkeiten junger Menschen liegt, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sollten es die Mitgliedstaaten erleichtern, dass Junglandwirte die Zahlungen für Junglandwirte auch dann volle fünf Jahre lang in Anspruch nehmen können, wenn sie die Förderung nicht unmittelbar nach der Niederlassung beantragt haben.
Ein Betriebsinhaber, der die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, erhält die…
Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt, die oder der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält für die Dauer von längstens fünf Jahren auf jährlich zu…
Nach Einschätzung einiger Mitgliedstaaten reicht die Zahlung an Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht aus, um den finanziellen…
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine harmonisierte, diskriminierungsfreie Umsetzung der Förderung für Junglandwirte sicherzustellen, ist klarzustellen,…
Um Anreize für die Teilnahme an Qualitätsregelungen zu schaffen, sollten Landwirte oder Gruppen von Landwirten, die in den fünf Jahren vor Einreichung des…
Für die Entwicklung ländlicher Gebiete sind die Schaffung und Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten in Form von neuen landwirtschaftlichen Betrieben, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.