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Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Beihilfe deckt die Gründung von ländlichen Betrieben ab, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, und die Diversifizierung der Einkommen landwirtschaftlicher Haushalte durch andere landwirtschaftliche Tätigkeiten.
Die Beihilfe wird nur Junglandwirten, bei denen es sich um Kleinst- und Kleinunternehmer handelt, gewährt.
Wird die Beihilfe einem Junglandwirt gewährt, der einen Betrieb in Form einer juristischen Person gründet, so muss der Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten diese Anforderungen für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt .
Die Gewährung der Beihilfen ist von der Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abhängig.
Erfüllt der Begünstigte im Fall von Junglandwirten die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht, so hat der Begünstigte trotzdem Anspruch auf die Beihilfe für Junglandwirte, sofern er sich verpflichtet, dieses fachliche Können und Wissen innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Beihilfe zu erlangen. Diese Verpflichtung ist in den Geschäftsplan aufzunehmen.
Die Unterstützung ist auf 100 000 EUR je Junglandwirt oder Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder landwirtschaftlichen Haushalts begrenzt.
einen Beihilfehöchstbetrag von 75 000 EUR für die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Tätigkeiten. Die Unterstützung kann nach objektiven Kriterien differenziert…
Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung…
Wenn es sich bei dem Mitglied eines landwirtschaftlichen Haushalts gemäß Absatz 3 Buchstabe a um eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen…
Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der…
Für die Entwicklung ländlicher Gebiete sind die Schaffung und Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten in Form von neuen landwirtschaftlichen Betrieben, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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