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Nach Einschätzung einiger Mitgliedstaaten reicht die Zahlung an Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht aus, um den finanziellen Herausforderungen angemessen zu begegnen, die mit der erstmaligen Niederlassung und der strukturellen Anpassung der von Junglandwirten gegründeten landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind. Um die Aussichten für die Teilnahme von Junglandwirten an der Landwirtschaft weiter zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, den zur Berechnung des Betrags der Zahlung an Junglandwirte angewandten Prozentsatz unabhängig von der Berechnungsmethode innerhalb der Spanne von 25 % bis 50 % zu erhöhen. Der auf 2 % beschränkte Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für Direktzahlungen zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte sollte von einem solchen Beschluss unberührt bleiben.
Für die Zahlung für Junglandwirte werden 1 Prozent der für Deutschland festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr.…
Der Betrag für die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird bundeseinheitlich nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.…
von Zahlungen an Junglandwirte aa)nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung oderbb)nach Artikel 30 der…
Die bei der Anwendung der Stützungsregelung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass…
Zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013, insbesondere der Nivellierung des für die direkte Stützung der Landwirte verfügbaren Betrags sowie des…
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die besondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.