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Um für mehr Klarheit hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten zu sorgen, was den die Erzeugung beschränkenden Charakter einer fakultativen gekoppelten Stützung betrifft, ist es angebracht, Artikel 52 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umzuformulieren. Da die Neuformulierung die derzeitige Praxis seit dem 1. Januar 2015 in Bezug auf die betreffenden Bestimmungen widerspiegelt, sollte sie ab dem Antragsjahr 2015 Anwendung finden.
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die besondere…
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , mit der neue Stützungsregelungen vorgesehen werden, tritt am 1. Januar 2015 in…
Um für mehr Flexibilität bei der fakultativen gekoppelten Stützung zu sorgen, sollte es den Mitgliedstaaten mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2019 gestattet sein,…
Deshalb wurden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Rahmen der letzten, 2014 vorgenommenen Überprüfung der Vorschriften über die staatlichen…
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Allerdings gelten Artikel 31 der…
Somit entsprechen die Voraussetzungen für die Freistellung von staatlichen Beihilfen nach den Artikeln 32, 33, 35, 38 bis 41 und 44 bis 48 der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.