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Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren, Verbraucherorganisationen und -verbände sowie gegebenenfalls Unternehmerverbände, welche über das nötige Fachwissen verfügen, ermächtigen, gegenüber den zuständigen Behörden der relevanten Mitgliedstaaten und der Kommission externe Warnmeldungen über vermutete Verstöße nach dieser Verordnung abzugeben und die ihnen vorliegenden Informationen bereitzustellen. Mitgliedstaaten könnten hinreichende Gründe dafür haben, solche Einrichtungen nicht zu diesen Aktionen zu ermächtigen. In diesem Zusammenhang sollte ein Mitgliedstaat, der beschließt, eine dieser Einrichtungen nicht zur Abgabe externer Warnmeldungen zu ermächtigen, eine Erklärung mit einer rechtfertigenden Begründung abgeben.
Jeder Mitgliedstaat ermächtigt benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren, Verbraucherorganisationen und -verbände sowie gegebenenfalls…
Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Stellen benennen, die für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zuständig sind, mit denen die Einhaltung dieser…
Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass sämtliche zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet über alle Mindestbefugnisse verfügen, die erforderlich…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten…
Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Aus diesem Grund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.