Erwägungsgrund 27 32017R2394
Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden, die an einer koordinierten Aktion beteiligt sind, sollten die Möglichkeit haben, nationale Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit demselben Verstoß und gegen denselben Unternehmer durchzuführen. Gleichzeitig sollte die zuständige Behörde jedoch weiterhin verpflichtet sein, ihre Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen der koordinierten Aktion mit anderen von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden zu koordinieren, es sei denn, dass auf nationaler Ebene außerhalb des Rahmens der koordinierten Aktion erlassene Durchsetzungsmaßnahmen und Verwaltungsentscheidungen voraussichtlich für die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension sorgen werden. Dabei sollten unter Verwaltungsentscheidungen Entscheidungen verstanden werden, mit denen die Maßnahmen zur Einstellung oder Untersagung des Verstoßes umgesetzt werden. In diesen Ausnahmefällen sollten die zuständigen Behörden berechtigt sein, die Teilnahme an der koordinierten Aktion abzulehnen.