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Eine zuständige Behörde benachrichtigt unverzüglich die Kommission, andere zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen über jeden begründeten Verdacht, dass ein Verstoß nach dieser Verordnung in ihrem Gebiet stattfindet, der die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die betroffenen zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über jeden begründeten Verdacht, dass ein Verstoß nach dieser Verordnung stattgefunden hat.
Im Fall einer Benachrichtigung, das heißt bei Abgabe einer Warnmeldung, nach Absatz 1 oder 2 liefert die zuständige Behörde oder die Kommission Informationen über den vermuteten Verstoß nach dieser Verordnung und insbesondere, und soweit verfügbar, die folgenden Informationen:
eine Beschreibung der Handlung oder Unterlassung, die den Verstoß darstellt;
Einzelheiten zu dem Produkt oder der Dienstleistung, das oder die von dem Verstoß betroffen ist;
die Namen der Mitgliedstaaten, die von dem Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können;
die Identität des Unternehmers oder der Unternehmer, der/die für den Verstoß verantwortlich ist/sind oder verdächtigt wird/werden, dafür verantwortlich zu sein;
die Rechtsgrundlage für mögliche Aktionen unter Bezugnahme auf nationales Recht und die entsprechenden Bestimmungen der im Anhang genannten Unionsrechtsakte;
eine Beschreibung und den Status aller Rechtshandlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder weiteren Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffen wurden, sowie ihre Termine und Dauer;
die Identität der zuständigen Behörden, die rechtliche Verfahren einleiten und weitere Maßnahmen ergreifen.
Bei Abgabe einer Warnmeldung kann die zuständige Behörde die zuständigen Behörden und die relevanten zentralen Verbindungsstellen in anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission — oder kann die Kommission die zuständigen Behörden und die relevanten zentralen Verbindungsstellen in anderen Mitgliedstaaten — auf der Grundlage von Informationen, die den relevanten zuständigen Behörden bzw. der Kommission vorliegen oder leicht zugänglich sind, darum bitten zu überprüfen, ob ähnliche vermutete Verstöße im Gebiet dieser anderen Mitgliedstaaten stattfinden oder ob bereits Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Verstöße in diesen Mitgliedstaaten ergriffen wurden. Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission reagieren unverzüglich auf das Ersuchen.
Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 ermächtigt die Kommission Verbände, die Verbraucher- und gegebenenfalls Unternehmerinteressen auf…
Die wirksame Aufdeckung von Verstößen nach dieser Verordnung sollte durch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission…
Die Kommission sollte mit den Mitgliedstaaten enger zusammenarbeiten, um umfangreiche Verstöße zu verhindern. Deshalb sollte die Kommission den zuständigen…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über festgestellte Verstöße oder Umgehungen der in diesem Artikel genannten Verbote. Die nach…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Regelungen vorsehen, um die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.