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Die zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen sollten strengen Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen, damit Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden oder der Ruf der Unternehmer nicht ungerechterweise geschädigt wird. Eine Offenlegung sollten die zuständigen Behörden nur im Einzelfall und nur in angezeigten und erforderlichen Fällen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschließen, wobei das Gemeinwohl, wie zum Beispiel die öffentliche Sicherheit, der Verbraucherschutz, die öffentliche Gesundheit und der Umweltschutz oder die ordnungsgemäße Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen zu berücksichtigen sind.
Die Informationen nach Absatz 1 sind vertraulich zu behandeln; ihre Nutzung und Offenlegung darf nur unter gebührender Berücksichtigung der geschäftlichen…
Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche…
Beim Austausch von Informationen zwischen den Marktüberwachungsbehörden und bei der Verwendung von Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen sollte der Grundsatz…
Zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen sollten die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtspflichten und beim Austausch vertraulicher…
Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe…
Informationen, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Unions- und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis und den Schutz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.