Erwägungsgrund 34 32012R0236
Die Befugnisse der ESMA gemäß dieser Verordnung, in Ausnahmesituationen Leerverkäufe und andere verwandte Tätigkeiten zu beschränken, stehen in Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Diese Befugnisse sollten die Befugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 nicht berühren. Insbesondere sollte die ESMA befugt sein, einzelne Beschlüsse zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, oder einzelne Beschlüsse, die an Finanzmarktbeteiligte im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gerichtet sind.