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Die Institute sollten entscheiden, ob sie diese Übergangsbestimmungen anwenden, und die zuständige Behörde entsprechend unterrichten. Während des Übergangszeitraums sollte ein Institut die Möglichkeit haben, seine erste Entscheidung einmal rückgängig zu machen, jedoch nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde, die sicherstellen sollte, dass eine solche Entscheidung nicht durch Aufsichtsarbitrageerwägungen bestimmt ist.
Die zuständigen Behörden verpflichten ein Institut, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde die…
Institute, die sich zuvor für oder gegen die Nutzung der Übergangsbestimmungen entschieden haben, sollten diese Entscheidung während des neuen…
Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegten Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann…
Rasche und abgestimmte Maßnahmen sind erforderlich, um das Marktvertrauen zu erhalten und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten. Sobald ein Institut…
Die Mitgliedstaaten sollten die Gründe und die Kriterien für diese vorübergehenden Abweichungen in ihrem nationalen Recht klar festlegen und sie sollten sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.