Erwägungsgrund 57 32011L0061
Verwaltet ein AIFM einen oder mehrere AIF, die die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder über einen Emittenten erlangen, so sollte der AIFM für einen Zeitraum von 24 Monaten nach der Erlangung der Kontrolle durch die AIF über das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie erstens die Streuung, die Kapitalherabsetzung, die Rücknahme und/oder den Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen weder fördern noch unterstützen oder dies anweisen dürfen; zweitens, soweit der AIFM bevollmächtigt ist, in den Sitzungen der Leitungsgremien des Unternehmens für die AIF abzustimmen, nicht für eine Streuung, Kapitalherabsetzung, die Rücknahme und/oder den Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie stimmen; und drittens in jedem Fall sich nach bestem Bestreben dafür einsetzen, dass eine Streuung, Kapitalherabsetzung, eine Rücknahme und/oder der Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie verhindert wird. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollten die Mitgliedstaaten den regulatorischen Zweck der Bestimmungen in Kapitel V, Abschnitt 2 dieser Richtlinie berücksichtigen und dabei in gebührendem Maße auf die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für EU-AIF und Nicht-EU-AIF achten, wenn es darum geht, die Kontrolle über Unternehmen mit Sitz in der Union zu erlangen.