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Der EFSI sollte im Regelfall auf Vorhaben ausgerichtet sein, die ein höheres Risiko aufweisen als Vorhaben, die im Rahmen der üblichen EIB-Geschäfte gefördert werden, und der EFSI-Investitionsausschuss (im Folgenden „Investitionsausschuss“) sollte bei der Bewertung der Zusätzlichkeit die Risiken berücksichtigen, die Investitionen im Wege stehen, wie etwa länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken sowie Risiken in Verbindung mit Innovationen, insbesondere solchen, die mit unerprobten Technologien zur Förderung von Wachstum, Nachhaltigkeit und Produktivität einhergehen.
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „Zusätzlichkeit“ die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale…
Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, die mit einem angemessenen Risiko verbunden sind, das in der Regel höher als bei normalen EIB-Geschäften ist, und…
Der EFSI sollte eine Zusätzlichkeit dadurch gewährleisten, dass er dazu beiträgt, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen, und…
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die finanzielle Tragfähigkeit des EFSI zu wahren, sollten die Bemühungen, die darauf gerichtet sind, die…
Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit erwartet wird, was durch eine…
Der Zusätzlichkeit als einem wesentlichen Merkmal des EFSI sollte bei der Auswahl der Vorhaben erhöhte Aufmerksamkeit zukommen. Insbesondere sollten Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.