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Der Zusätzlichkeit als einem wesentlichen Merkmal des EFSI sollte bei der Auswahl der Vorhaben erhöhte Aufmerksamkeit zukommen. Insbesondere sollten Maßnahmen nur dann für eine Unterstützung durch den EFSI in Frage kommen, wenn sie ein eindeutig ermitteltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgleichen. Bei Vorhaben im Bereich der physischen Infrastruktur zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“, auch im Bereich e-Infrastruktur — insbesondere Breitband-Infrastruktur —, sowie bei Dienstleistungen, die für die Schaffung, die Umsetzung, die Instandhaltung oder das Funktionieren der entsprechenden Infrastruktur notwendig sind, sollte angesichts ihrer Schwierigkeit und des hohen Mehrwerts für die Union angenommen werden, dass eine starke Zusätzlichkeit gegeben ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „Zusätzlichkeit“ die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale…
Der EFSI sollte eine Zusätzlichkeit dadurch gewährleisten, dass er dazu beiträgt, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen, und…
Der mit dieser Verordnung verlängerte EFSI sollte es ermöglichen, verbleibendes Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und weiter…
Der EFSI sollte im Regelfall auf Vorhaben ausgerichtet sein, die ein höheres Risiko aufweisen als Vorhaben, die im Rahmen der üblichen EIB-Geschäfte gefördert…
Der EFSI sollte laufende regionale, nationale oder auf Unionsebene angesiedelte Programme, aber auch die bestehenden EIB-Geschäfte und -Tätigkeiten ergänzen und…
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die finanzielle Tragfähigkeit des EFSI zu wahren, sollten die Bemühungen, die darauf gerichtet sind, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.