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Die gemäß den Absätzen 2 bis 11 des vorliegenden Artikels bestimmten Werte können vom Fahrzeughersteller als Eingabedaten für das Simulationsinstrument verwendet werden, wenn sie gemäß Artikel 17 zertifiziert sind.
Die zertifizierten Werte für Motoren werden gemäß Anhang V Nummern 4, 5 und 6 bestimmt.
Die zertifizierten Werte für Getriebe werden gemäß Anhang VI Nummer 3 bestimmt.
Die zertifizierten Werte für Drehmomentwandler werden gemäß Anhang VI Nummer 4 bestimmt.
Die zertifizierten Werte für sonstige Drehmoment übertragende Bauteile werden gemäß Anhang VI Nummer 5 bestimmt.
Die zertifizierten Werte für weitere Antriebskomponenten werden gemäß Anhang VI Nummer 6 bestimmt.
Die zertifizierten Werte für Achsen werden gemäß Anhang VII Nummer 4 bestimmt.
Die zertifizierten Werte für den Luftwiderstand werden gemäß Anhang VIII Nummer 3 bestimmt.
Die zertifizierten Werte für Reifen werden gemäß Anhang X bestimmt.
Die zertifizierten Werte für elektrische Antriebsstrangbauteile werden gemäß Anhang Xb Nummern 4, 5 und 6 bestimmt.
Die zertifizierten Werte für die Radenden werden gemäß Anhang VIIa bestimmt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementDer Hersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858, um sicherzustellen, dass die mit den CO 2 -Emissionen und dem…
„angegebene Werte“ die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen…
Um die Besonderheiten der einzelnen Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten und Systeme widerzuspiegeln und um eine genauere Bestimmung ihrer mit den…
Für die gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate gilt Artikel 10 Absätze 4 und 5.
Der Antrag auf Zertifizierung hat die Form eines Beschreibungsbogens entsprechend dem Muster in: — Anhang V Anlage 2 hinsichtlich Motoren; — Anhang VI Anlage 2…
Die Pauschalwerte für weitere Antriebskomponenten werden gemäß Anhang VI Anlage 11 bestimmt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.