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1. Einleitung In diesem Anhang werden die Zertifizierungsvorschriften für Reifen im Hinblick auf deren Rollwiderstandskoeffizienten beschrieben. Zur Berechnung des in das Simulationsinstrument einzugebenden Rollwiderstands des Fahrzeugs sind von dem die Luftreifengenehmigung ersuchenden Antragsteller der anwendbare Reifen-Rollwiderstandskoeffizient Cr für jeden an die Erstausrüster (OEM) gelieferten Reifen sowie die zugehörige Reifenprüflast FZTYRE anzugeben. 2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen zusätzlich zu denen in der UN-Regelung Nr. 54 und der UN-Regelung Nr. 117 : 1) „Rollwiderstandskoeffizient Cr“ bezeichnet den Quotienten aus Rollwiderstand dividiert durch die Belastung des Reifens; 2) „Belastung des Reifens FZTYRE“ bezeichnet die während der Rollwiderstandsprüfung auf den Reifen aufgebrachte Last; 3) „Reifentyp“ bezeichnet eine Reifenbaureihe, die bei den nachstehenden Merkmalen keine Unterschiede aufweist: a) Herstellername; b) Markenname oder Handelsmarke ; c) Reifenklasse (gemäß UN-Regelung Nr. 117) d) Größenbezeichnung des Reifens; e) Reifenbauart (Diagonal-, Radialbauart); f) Verwendungsart (normaler Reifen, M + S-Reifen, Spezialreifen) gemäß der Begriffsbestimmung in der UN -Regelung Nr. 117; g) Geschwindigkeitskategorie(n); h) Tragfähigkeitskennzahl(en); i) Handelsbezeichnung; j) angegebener Reifen-Rollwiderstandskoeffizient. 4) Der Parameter „FuelEfficiencyClass“ entspricht der Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens im Sinne von Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2020/740 . Bei Reifen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/740 fallen, ist die Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens nicht anwendbar und für den Parameter „FuelEffizienzklasse“ ist in Anlage 3 „N/A“ anzugeben. 3. Allgemeine Anforderungen 3.1. Die Reifenfertigungsstätte muss nach IATF 16949 zertifiziert sein. 3.2. Messung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten Der Reifen-Rollwiderstandskoeffizient wird gemäß Anhang I Teil A der (EU) 2020/740 gemessen und abgeglichen; er wird in N/kN ausgedrückt und ist gemäß ISO 80000-1 Anhang B Abschnitt B3 Regel B (Beispiel 1) auf die erste Dezimalstelle zu runden. Der Standardwert für den Rollwiderstandskoeffizienten für Reifen der Klassen C2 und C3 entspricht dem für M + S-Reifen zur Verwendung bei starkem Schneefall gemäß Absatz 6.3.2 der UN-Regelung Nr. 117. Bei Reifen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder der Verordnung (EU) 2019/2144 fallen, beträgt der Standardwert 13,0 N/kN und für den Parameter „FuelEffizienzklasse“ ist „N/A“ anzugeben. Der FzISO-Standardwert entspricht dem Wert, der als Prozentsatz der vertikalen Kraft bezogen auf die Reifentragfähigkeitskennzahl bei nominalem Reifendruck (und Einfachbereifung) ermittelt wird. Bei Reifen der Klassen C2 und C3 beträgt dieser Prozentsatz 85 %, bei anderen Reifen 80 %. 3.3. Messvorschriften Der Reifenhersteller führt die in Nummer 3.2 genannte Prüfung in einem Labor eines in Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/858 definierten technischen Dienstes durch. Die Prüfung kann auch in den eigenen Einrichtungen durchgeführt werden, sofern: i) ein Bevollmächtigter eines von der Genehmigungsbehörde bezeichneten technischen Dienstes die Prüfung überwacht oder ii) der Reifenhersteller als technischer Dienst der Kategorie A gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/858 bezeichnet ist. 3.4. Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit 3.4.1. Der Reifen muss im Hinblick auf die entsprechende Bescheinigung und den entsprechenden Rollwiderstandskoeffizienten eindeutig identifizierbar sein. 3.4.2. Der Reifenhersteller muss herkömmliche Reifenaufschriften auf der Seitenwand oder ein zusätzliches Kennzeichen am Reifen anbringen. Dieses zusätzliche Kennzeichen muss einen eindeutigen Verweis auf den Reifen und seinen Rollwiderstandskoeffizienten gewährleisten. Es kann folgende Form haben: — Quick Response-(QR-)Code — Strichcode — Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) — ein zusätzliches Zeichen oder — eine sonstige Einrichtung, die die Anforderungen in 3.4.1 erfüllt. 3.4.3. Ein solches zusätzliches Kennzeichen muss so lange lesbar bleiben, bis das Fahrzeug verkauft wird. 3.4.4. Für im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zertifizierte Reifen ist gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 kein Typgenehmigungszeichen erforderlich. · 4. Übereinstimmung der zertifizierten CO2-Emissionen und der für den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften 4.1. Jeder im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zertifizierte Reifen muss den gemäß Absatz 3.2 dieses Anhangs angegebenen Rollwiderstandswert einhalten. 4.2. Zur Überprüfung der Übereinstimmung der für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen zertifizierten Eigenschaften sind der Serienproduktion zufällige Stichproben von Reifen zu entnehmen, die gemäß den Bestimmungen in Absatz 3.2 zu prüfen sind. Die Prüfungen sind an neuen Prüfreifen gemäß der Definition in Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 117 durchzuführen. 4.3. Häufigkeit der Prüfungen 4.3.1. Der Reifenrollwiderstand ist für mindestens einen Reifen eines für den Verkauf an Erstausrüster (OEM) vorgesehenen bestimmten Reifentyps pro 20 000 Stück dieses Typs pro Jahr zu prüfen (z. B. sind für einen Reifentyp mit jährlichen Verkaufszahlen an die Erstausrüster zwischen 20 001 und 40 000 Stück zwei Konformitätsüberprüfungen pro Jahr durchzuführen). 4.3.2. Werden jährlich zwischen 500 und 20 000 Stück eines für den Verkauf an Erstausrüster vorgesehenen bestimmten Reifentyps geliefert, muss für diesen Typ mindestens eine Konformitätsüberprüfung pro Jahr durchgeführt werden. 4.3.3. Liegen die jährlichen Lieferungen eines für den Verkauf an Erstausrüster vorgesehenen bestimmten Reifentyps unter 500 Stück, ist mindestens eine Konformitätsüberprüfung alle zwei Jahre gemäß Absatz 4.4 durchzuführen. 4.3.4. Wenn die in 4.3.1 angegebenen Stückzahlen für die an die Erstausrüster gelieferten Reifen innerhalb von 31 Kalendertagen erreicht sind, ist die in Absatz 4.3 angegebene maximale Anzahl der Konformitätsüberprüfungen auf jeweils eine Überprüfung pro 31 Kalendertage begrenzt. 4.3.5. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde gegenüber die Anzahl der durchgeführten Prüfungen begründen (z. B. durch Nachweis der Verkaufszahlen). · 4.4. Überprüfungsverfahren 4.4.1. Ein einzelner Reifen ist gemäß Absatz 3.2 zu prüfen. Standardmäßig ist als Maschinenabgleich-Gleichung die zum Zeitpunkt der Überprüfung gültige Gleichung zu verwenden. ————— 4.4.2. Ist der gemessene und abgeglichene Wert kleiner oder gleich dem angegebenen Wert plus 0,3 N/kN, gilt der Reifen-Rollwiderstandswert als übereinstimmend. 4.4.3. Übersteigt der gemessene und abgeglichene Wert den angegebenen Wert um mehr als 0,3 N/kN, so kann auf Antrag des Reifenherstellers und im Einvernehmen mit der Behörde, die die Prüfung überwacht, die zum Zeitpunkt der Zertifizierungsprüfung gültige Abgleich-Gleichung angewandt werden. 4.4.3.1. Ist der gemessene und neu abgeglichene Wert kleiner oder gleich dem angegebenen Wert plus 0,3 N/kN, gilt der Reifen-Rollwiderstandswert als übereinstimmend. 4.4.3.2. Überschreitet der Messwert, der gemäß den Ziffern 4.4.3 und 4.4.3.1 abgeglichen wurde, den angegebenen Wert um mehr als 0,3 N/kN, müssen drei weitere Reifen geprüft werden. Wenn der Messwert, der gemäß den Ziffern 4.4.3 und 4.4.3.1 abgeglichen wurde, für mindestens einen der drei Reifen den angegebenen Wert um mehr als 0,4 N/kN überschreitet, gilt Artikel 23. · · Anlage 1 MUSTER EINER BESCHEINIGUNG FÜR EIN BAUTEIL, EINE SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT ODER EIN SYSTEM Größtes Format: A4 (210 x 297 mm) BESCHEINIGUNG DER FÜR DIE CO2-EMISSIONEN UND DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH MASSGEBLICHEN EIGENSCHAFTEN EINER REIFENFAMILIE Mitteilung über: — die Erteilung — die Erweiterung — die Verweigerung — den Entzug Behördenstempel (1) „Nichtzutreffendes streichen“ einer Zertifizierung der für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften einer Reifenfamilie gemäß Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission, in der durch die Verordnung (EU) 2019/318 der Kommission geänderten Fassung. Zertifizierungsnummer: … Hash: … Grund für die Erweiterung: … 1. Name und Anschrift des Herstellers: … 2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: … 3. Markenname/Handelsmarke: … 4. Beschreibung des Reifentyps: … (a) Bezeichnung des Herstellers … (b) Markenname oder Handelsmarke (c) Reifenklasse (gemäß Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder Verordnung (EU) 2019/2144) (d) Größenbezeichnung des Reifens … (e) Reifenbauart (Diagonal-, Radialbauart) … (f) Verwendungsart (normaler Reifen, M + S-Reifen, Spezialreifen) … (g) Geschwindigkeitskategorie(n) … (h) Tragfähigkeitskennzahl(en) … (i) Handelsbezeichnung … (j) angegebener Reifen-Rollwiderstandskoeffizient … 5. Ggf. Reifenkennnummer(n) und Technologie(n) zur Kennzeichnung: Technologie: Kennnummer: … … 6. Technischer Dienst und gegebenenfalls Prüflaboratorium, das für Genehmigungsprüfungen oder Nachprüfungen der Übereinstimmung der Produktion zugelassen ist: … 7. Angegebene Werte: 7.1. Angegebener Rollwiderstand des Reifens (in N/kN, gerundet auf die erste Dezimalstelle gemäß ISO 800001, Anlage B, Abschnitt B3, Regel B (Beispiel 1)) Cr, … [N/kN] 7.2. Reifenprüflast gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2020/740 FZTYRE… [N] 7.3. Abgleich-Gleichung: … 8. Bemerkungen: … 9. Ort: … 10. Datum: … 11. Unterschrift: … 12. Dieser Mitteilung ist Folgendes beigefügt: … Anlage 2 Beschreibungsbogen zum Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten ABSCHNITT I 0.1. Name und Anschrift des Herstellers 0.2. Markenname(n)/Handelsmarke(n) 0.3. Name und Anschrift des Antragstellers 0.4. Handelsbezeichnung(en)/Handelsname(n) 0.5. Reifenklasse (gemäß UN-Regelung Nr. 117) 0.6. Größenbezeichnung des Reifens 0.7. Reifenbauart (Diagonal-, Radialbauart) 0.8. Verwendungsart (normaler Reifen, M + S-Reifen, Spezialreifen) 0.9. Geschwindigkeitskategorie(n) 0.10. Tragfähigkeitskennzahl(en) 0.11. - 0.12. angegebener Reifen-Rollwiderstandskoeffizient 0.13. Einrichtung(en) zum Anbringen eines zusätzlichen Kennzeichens für den Rollwiderstandskoeffizienten am Reifen (sofern zutreffend) 0.15. Belastung FZTYRE: … [N] 0.16. Reifen-Typgenehmigungskennzeichnung (gemäß UN-Regelung Nr. 117) (falls zutreffend) 0.17. Reifen-Typgenehmigungskennzeichnung (gemäß UN-Regelung Nr. 54 oder 30 ) ABSCHNITT II 1. Genehmigungsbehörde oder technischer Dienst [oder zugelassenes Labor]: 2. Nummer des Prüfberichts: 3. Etwaige Bemerkungen: 4. Datum des Prüfberichts: 5. Bezeichnung der Prüfmaschine und Angabe von Trommeldurchmesser/-oberfläche: 6. Merkmale des Prüfreifens: 6.1. Größenbezeichnung und Betriebskennung des Reifens: 6.2. Reifenmarke und Handelsbezeichnung: 6.3. Bezugsprüfdruck: kPa 7. Prüfdaten: 7.1. Messmethode: 7.2. Prüfgeschwindigkeit: km/h 7.3. Belastung FZTYRE : N 7.4. Anfangsreifendruck bei der Prüfung: kPa 7.5. Abstand in Metern von der Radachse zur Außenfläche der Trommel im stationären Zustand, rL: m 7.6. Breite der Prüffelge und Material: 7.7. Umgebungstemperatur: °C 7.8. Belastung beim Berührungslauf (außer bei der Verzögerungsmethode): N 8. Rollwiderstandskoeffizient: 8.1. Anfangswert (oder Durchschnittswert bei mehr als 1): N/kN 8.2. Temperaturkorrigierter Wert: … N/kN 8.3. Um Temperatur und Trommeldurchmesser berichtigter Wert: N/kN 8.4. Abgleich-Gleichung: 8.5. Rollwiderstand des Reifens (in N/kN, gerundet auf die erste Dezimalstelle gemäß ISO 800001 Anlage B Abschnitt B3 Regel B (Beispiel 1)) Cr,aligned: … [N/kN] 9. Datum der Prüfung: Anlage 3 Eingabeparameter für das Simulationsinstrument Einleitung Diese Anlage enthält die Liste der vom Bauteilehersteller für die Eingabe in das Simulationsinstrument bereitzustellenden Parameter. Das geltende XML-Schema sowie Beispieldaten können von der dafür bestimmten elektronischen Verteilungsplattform abgerufen werden. Begriffsbestimmungen (1) „Parameter ID“:im Simulationsinstrument verwendete eindeutige Kennzeichnung für einen bestimmten Eingabeparameter oder einen Satz Eingabedaten (2) „Type“: Datentyp des Parameters string … Zeichenabfolge in ISO8859-1-Kodierung token … Zeichenabfolge in ISO8859-1-Kodierung ohne Leerschritt am Anfang/am Ende date … Datum und Uhrzeit in koordinierter Weltzeit (UTC) im Format: YYYY-MM-DD T HH:MM:SS Z , wobei kursive Zeichen unveränderlich sind, z. B. „2002-05-30T09:30:10Z“ integer … Wert mit integralem Datentyp ohne führende Nullen, z. B. „1800“ double, X … Bruchzahl mit genau X Ziffern nach dem Dezimalzeichen („.“) und ohne führende Nullen, z. B. für „double, 2“: „2345.67“, für „double, 4“: „45.6780“ · (3) „Unit“ …physikalische Einheit des Parameters Satz Eingabeparameter Tabelle 1 Eingabeparameter „Tyre“ Parameter name Parameter ID Type Unit Beschreibung/Referenz Manufacturer P230 token Model P231 token Firmenname des Herstellers CertificationNumber P232 token Date P233 date Datum und Uhrzeit der Erstellung des Bauteil-Hashs AppVersion P234 token Versionsnummer zur Angabe des Auswertungsinstruments RRCDeclared P046 double, 4 [N/N] FzISO P047 integer [N] Bezeichnung der Reifengröße P108 string [-] Zulässige Werte (nicht vollständig): „9.00 R20“, „9 R22.5“, „9.5 R17.5“, „10 R17.5“, „10 R22.5“, „10.00 R20“, „11 R22.5“, „11.00 R20“, „11.00 R22.5“, „12 R22.5“, „12.00 R20“, „12.00 R24“, „12.5 R20“, „13 R22.5“, „14.00 R20“, „14.5 R20“, „16.00 R20“, „205/75 R17.5“, „215/75 R17.5“, „225/70 R17.5“, „225/75 R17.5“, „235/75 R17.5“, „245/70 R17.5“, „245/70 R19.5“, „255/70 R22.5“, „265/70 R17.5“, „265/70 R19.5“, „275/70 R22.5“, „275/80 R22.5“, „285/60 R22.5“, „285/70 R19.5“, „295/55 R22.5“, „295/60 R22.5“, „295/80 R22.5“, „305/60 R22.5“, „305/70 R19.5“, „305/70 R22.5“, „305/75 R24.5“, „315/45 R22.5“, „315/60 R22.5“, „315/70 R22.5“, „315/80 R22.5“, „325/95 R24“, „335/80 R20“, „355/50 R22.5“, „365/70 R22.5“, „365/80 R20“, „365/85 R20“, „375/45 R22.5“, „375/50 R22.5“, „375/90 R22.5“, „385/55 R22.5“, „385/65 R22.5“, „395/85 R20“, „425/65 R22.5“, „495/45 R22.5“, „525/65 R20.5“ TyreClass P370 string [-] „C2“, „C3“ oder „N/A“ FuelEfficiencyClass P371 string „A“, „B“, „C“, „D“, „E“ oder „N/A“ Anlage 4 Nummerierung 1. Nummerierung: 1.1. Die Zertifizierungsnummer für Reifen setzt sich wie folgt zusammen: eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*T*00000*00 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Angabe des Landes, das die Zertifizierung ausstellt Verordnung über CO2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge „2017/2400“ Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ) T = Reifen Grundzertifizierungsnummer 00000 Erweiterung 00 ·
1. Einführung Dieser Anhang enthält die Anforderungen an das Überprüfungsverfahren, bei dem es sich um das Prüfverfahren zur Überprüfung der CO2-Emissionen…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
REGELUNG NR. 108 EINHEITLICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER HERSTELLUNG RUNDERNEUERTER LUFTREIFEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE UND IHRE ANHÄNGER (Konsolidierter…
REGELUNG NR. 109 EINHEITLICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER HERSTELLUNG RUNDERNEUERTER LUFTREIFEN FÜR NUTZFAHRZEUGE UND IHRE ANHÄNGER (Konsolidierter…
TEIL I Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen ERLÄUTERUNGEN zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte…
Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt berichtigt: 1. Anhang I wird wie folgt berichtigt: a) In Nummer 2.4 erhält Abbildung I.2.4 folgende Fassung:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.