Gesetze
Gesetz wird geladen …
An den übrigen Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten lediglich Folgeänderungen vorgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um der neuen Rangfolge der Ansätze und den besonderen Bestimmungen für STS-Verbriefungen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die Vorschriften über die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos und die Anforderungen an externe Bonitätsbeurteilungen im Wesentlichen in derselben Weise weiter angewandt werden, wie es derzeit der Fall ist. Allerdings sollte Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gänzlich gestrichen werden, mit Ausnahme der Anforderung, zusätzliche Risikogewichte zu halten, die bei einem Verstoß eines Instituts gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 anwendbar sein sollte.
Das Institut ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der…
Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten…
Die Verbriefung erfüllt, sofern anwendbar, die in Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Anforderungen für STS-Verbriefungen mit Ausnahme der in…
falls die Institute als Originator oder Sponsor auftreten, für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der Verbriefungspositionen samt der…
Niedrigere Eigenmittelanforderungen für STS-Verbriefungen sollten auf Verbriefungen beschränkt sein, bei denen das Eigentum an den zugrunde liegenden…
Wie von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.