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Es ist angemessen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle von einem Institut gehaltenen Verbriefungspositionen anzuwenden sind. Um die Übergangskosten soweit wie möglich zu mindern und um eine reibungslose Umstellung auf den neuen Rahmen zu ermöglichen, sollten die Institute jedoch auf alle ausstehenden Verbriefungspositionen, die sie zum Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung halten, bis zum 31. Dezember 2019 den alten Rahmen anwenden, insbesondere die anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung.
Für Institute, die keine sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9f die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die…
Für Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen…
Auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, wenden Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz…
Diese Verordnung sollte auf Verbriefungen Anwendung finden, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden.
Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(9) Ein Institut entscheidet, ob es die im vorliegenden Artikel festgelegten Regelungen während des…
Artikel 109 erhält folgende Fassung: Behandlung von Verbriefungspositionen Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für eine Position, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.