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Verbriefungszweckgesellschaften sollten nur in Drittländern niedergelassen sein, die nicht auf der Liste der Hoheitsgebiete mit hohem Risiko und der nicht-kooperativen Hoheitsgebiete aufgeführt sind, die von der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (FATF) aufgestellt wurde. Sollte zum Zeitpunkt der Überprüfung dieser Verordnung bereits eine spezifische Unionsliste der Drittländer und -gebiete, die die internationalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht einhalten, angenommen worden sein, sollte diese Unionsliste berücksichtigt werden und könnte künftig als Referenzliste der Drittländer dienen, in denen Verbriefungszweckgesellschaften nicht niedergelassen sein dürfen.
Die Mitgliedstaaten verbieten den Verpflichteten, auf Dritte zurückzugreifen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Mitgliedstaaten können…
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Drittland niedergelassen ist, sofern das Drittland — nicht auf der Liste der nicht-kooperativen Länder und…
Verbriefungszweckgesellschaften dürfen nicht in einem Drittland ansässig sein, auf das einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: Für eine…
Die Mitgliedstaaten sollten wenigstens vorsehen, dass die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen in der Union…
Die Kommission sollte dem Rat Empfehlungen unterbreiten können für die Aushandlung von zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Abkommen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.