Erwägungsgrund 11 32015R0760
Für alle EU-AIF, die einen Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten einheitliche Vorschriften gelten. EU-AIF, die keinen Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten an diese Vorschriften nicht gebunden sein, was zugleich den Verzicht auf die entsprechenden Vorteile bedeutet. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) und Nicht-EU-AIF sollten nicht für einen Vertrieb als ELTIF infrage kommen.