Art. 43 Abs. 1 32017R2402Übergangsbestimmungen
Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 gilt diese Verordnung für Verbriefungen, für die die Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden.
Art. 2 32017R2401VERORDNUNG (EU) 2017/2401 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
Für Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen…
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a 32017R2402Verbot der Wiederverbriefung
Verbriefungen, deren Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden; und
Erwägungsgrund 14 32017R2401VERORDNUNG (EU) 2017/2401 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
Es ist angemessen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle von einem Institut gehaltenen…
Erwägungsgrund 49 32017R2402Die Sorgfaltspflichten, die im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union angewandt werden, bevor diese Verordnung angewandt wird, sollten…
Erwägungsgrund 64 32017R2393VERORDNUNG (EU) 2017/2393 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial
Um es zu ermöglichen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen ab dem 1. Januar 2018 angewendet werden können, sollte sie am Tag nach ihrer…